Was Arbeitgeber in 2021 beachten müssen

Was Arbeitgeber in 2021 beachten müssen

Hier eine kurze Zusammenfassung, was Sie in 2021 als Arbeitgeber beachten müssen. *

 

 

Genau wie das letzte Jahr ist auch dieses Jahr extrem schnelllebig. Es insbesondere im Rahmen der Corona-Schutzverordnungen, Förderungen und auch Kurzarbeit zum Teil rasante Änderungen. Dafür sind tatsächlich die großen Nachrichtendienste, Ämter, die Landesregierungen und die Veröffentlichungen der Ministerien oder von Kammern und Verbänden der direkte Draht zur aktuellsten Information.

 

Dennoch gibt es rund um das Thema Personal auch in 2021 einige Änderungen, die fast wenig spektakulär anmuten neben den Schlagzeilen der Krise. Hier habe ich einige wichtige Änderungen für Sie zusammengefasst:

 

Home-Office Regelungen

 

Im Rahmen der Corona-Verordnungen sind Arbeitgeber gezwungen, wo eben möglich, Home-Office anzubieten und ist dort auch in der Nachweispflicht. Annehmen muss der Arbeitnehmer dies nicht.

 

Auch ohne Corona sollten Sie sich aber den wichtigen Blick auf das Arbeitszeitgesetz gönnen (Regelungen zur Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Ruhepausen sowie das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit) gelten hier ebenso wie die Regelungen zum Arbeitsschutz und auch zum Datenschutz. Spätestens jetzt sollten Sie diese Punkt für Ihr Unternehmen überprüft und korrekt etabliert haben. Auch gilt es zu prüfen, ob die arbeitsvertraglichen Regelungen hierfür bei Ihnen vorhanden sind.

 

Teilweise Abschaffung des Solidaritätsbeitrags

 

Teilweise Abschaffung des Solidaritätsbeitrags. In den meisten Fällen wird Ihre Buchhaltung oder Steuerberatung dies automatisch durchführen. Ein prüfender Blick kann aber nicht schaden.

 

Anhebung des Mindestlohns

 

Der Mindestlohn wurde in Deutschland im Jahr 2015 mit einem Stundensatz von 8,50 Euro eingeführt. Bereits zwei Jahre später wurde die Verdienstuntergrenze auf 8,84 Euro angehoben. Danach gab es jährlich weitere Erhöhungen, sodass sich der aktuelle Mindestlohn 2020 mittlerweile auf 9,35 Euro brutto pro Stunde beläuft. Bis 2022 soll der Mindestlohn in Deutschland in vier Stufen weiter angehoben werden:

 

  • zum 1. Januar 2021: 9,50 Euro
  • zum 1. Juli 2021: 9,60 Euro
  • zum 1. Januar 2022: 9,82 Euro
  • zum 1. Juli 2022: 10,45 Euro

 

Bei Mini-Jobbern sind dann die Grenzen für die monatliche Stundenanzahl weiterhin zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht sozialversicherungspflichtig werden soll.

 

Änderung der Entfernungspauschalen

Die ist eine befristete und stufenweise Entlastung von Pendlern im Rahmen der sog. Mobilitätswende. Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf nun 35 Cent angehoben. Ab 2024 erhalten Arbeitnehmer 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Bis zum 20. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale wie bisher 30 Cent. Die Entlastung ist auf einen Zeitraum von insgesamt fünf Jahren befristet, gilt also bis einschließlich 2026. Durch die schrittweise erfolgende CO2-Bepreisung entsteht Schritt für Schritt ein finanzieller Anreiz, auf umweltfreundliche Verkehrsmittel umzusteigen. Außerdem gibt es Mobilitätsprämie zu Gunsten von Arbeitnehmern mit geringem Einkommen.

 

Digitale Krankschreibung

Dieser Prozess soll in Zukunft komplett digital ablaufen. Es gilt aber bis 31.Dezember 2021 eine Übergangsfrist. Auch viele Ärzte müssen hierfür noch technisch umrüsten.

Ab dem 1. Januar 2021 müssen Vertragsärzte den Krankenschein direkt elektronisch an die zuständige Krankenkasse senden. Die Informationspflicht liegt dann also bei dem behandelnden Arzt und nicht mehr beim Mitarbeiter. Dieser muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform nicht mehr einreichen. 

In der Übergangszeit bis 31.12.2021 müssen Ärzte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch an die Krankenkassen übermitteln, aber auch zusätzlich in Papierform ausstellen. Diese muss der Versicherte nach wie vor selbst beim Arbeitgeber einreichen. 

Das Thema könnte arbeitsrechtlich in Einzelfällen spannend werden.

Achtung: In Zukunft müssen Sie als Arbeitgeber selbst aktiv werden. Sobald die Daten von der Krankenversicherung zur Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters eingestellt wurden und elektronisch bereitstehen, muss der Arbeitgeber diese Daten selbst bei der Krankenversicherung abrufen.

 

Unterstützung der Ausbildung

 

Es gibt ein Programm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zum Thema „Ausbildungsplätze sichern“. Sofern Sie also ausbilden, sollten einen Blick hinein werfen und prüfen, ob Sie Möglichkeiten der Förderung haben. Den Download finden Sie hier: zum BMWI Eckpunktepapier

 

Arbeitszeiterfassung

 

Was uns weiterhin ebenfalls beschäftigen wird, ist die (rechtliche) Umsetzung der Arbeitszeiterfassung in Deutschland nach dem Urteil des EuGH aus 2019. Da gilt es die aktuellen Entwicklungen weiter zu beobachten. Fest steht, dass Sie Ihre Arbeitszeitsysteme überprüfen sollten, sofern es noch nicht erfolgt ist. Stand März 2021 gibt es bereits die ersten Urteile, in denen Mitarbeiter auf die nachträgliche Abgeltung von Überstunden geklagt haben, wo / obwohl die Systeme nicht eindeutig waren und dies auch zugestanden bekommen haben. Ob andere Gerichte da folgen, ist zwar noch offen, aber ich halte es für sehr wahrscheinlich.

 

 * Dieser Beitrag erhebt weder Anspruch auf Vollständigkeit noch stellt er eine Rechtsberatung dar! für die genaue Umsetzung ist immer der Gesetzestext bzw. text der Verordnungen notwendig.

 

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